Satzung
Satzung des Kinder Ohne Hunger e.V., München
1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Kinder ohne Hunger e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen sowie Bildung und Erziehung
2.3 Der Satzungszweck wird darin verwirklicht, das vom Verein vor allem Essensprojekte initiiert und unterstützt werden, die jungen Menschen aus bedürftigen Familien in München eine ausreichende und ausgewogene Ernährung ermöglichen. Damit soll eine nachhaltige Veränderung im Bereich der täglichen Ernährung erzielt werden. Der Verein ist damit insbesondere als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig, indem er Mittel an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleitet, die diese dann unmittelbar und ausschließlich für die in Ziff. 2.2 der Vereinssatzung niedergelegten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Personen darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder und Organe erhalten lediglich Kostenerstattung für tatsächlich im Auftrag des Vereins geleistete Dienste.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung des Aufnahmegesuches braucht nicht begründet zu werden. Die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar.
3.3 Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
3.4 Neben ordentlichen Mitgliedern können Fördermitglieder aufgenommen werden, die ohne Stimmrecht die Zwecke des Vereins durch Geld- oder Sachleistungen unterstützen wollen. Im Übrigen gelten für Fördermitglieder die Bestimmungen für Mitglieder entsprechend.
3.5 Weiter können Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder können in der Regel nur solche Personen werden, die sich in besonders hohem Maße um die Förderung und das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt. Von der Beitragsleistung sind sie befreit.
3.6 Natürliche Personen können ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder werden, juristische Personen nur fördernde.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es schuldhaft seine Pflichten verletzt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise oder wiederholt geschädigt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
5 Mitgliedsbeiträge
5.1 Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig wird.
5.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Leistungsverpflichtungen von Fördermitgliedern können im Einzelfall oder allgemein mit diesen vereinbart werden.
6 Vertretung und Geschäftsführung
6.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6.2 Die Arbeit der Vereinsorgane erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, soweit nicht ausdrücklich anders durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Auslagen werden nach den steuerlichen Grundsätzen erstattet.
7 Vorstand
7.1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder einschließlich Fördermitgliedern,
e) andere Geschäfte, die diese Satzung keinem anderen Organ zuweist.
7.2 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister
7.3 Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, Einzelvertretungsberechtigung kann durch die Mitgliederversammlung erteilt werden.
7.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
7.5 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
7.6 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
7.7 Der Schatzmeister überprüft jährlich den Jahresabschluss des Vereins. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten. Er berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Prüfungen und kann die Entlastung des Verantwortlichen für den Finanzbereich vorschlagen. Bei Verdacht auf Unstimmigkeiten kann der Schatzmeister jederzeit eine außerordentliche Überprüfung binnen Wochenfrist anberaumen.
7.8 Die Haftung des Vorstandes ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
g) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8.2 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-mail unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung.
8.3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die nicht nur redaktionell ist, oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Für diese gilt eine ¾ -Mehrheit.
8.4 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekann zu geben.
8.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiters geleitet.
8.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
8.7 Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können auch außerhalb der Versammlung schriftlich oder per E-mail gefasst werden.
8.8 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
9.1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
9.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe, Mildtätigkeit sowie Bildung und Erziehung i. S. der Ziff. 2.2 der Satzung, ersatzweise für andere, möglichst ähnliche gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
9.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung „Kinder ohne Hunger e.V.“ beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts München in Kraft.
München, den 25.11.2010